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  • Veröffentlichungsdatum 13.09.2018
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Ab 1. Oktober neue Angabe auf PTV 11 möglich

Ab dem 1. Oktober 2018 sind die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, den Patienten bei ‚zeitnah erforderlicher‘ Psychotherapie probatorische Sitzungen zu vermitteln.

Psychotherapeuten und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatten sich dagegen gewehrt. Dennoch muss diese Regelung jetzt trotz der noch laufenden Klage der KBV gegen den entsprechenden Schiedsamtsbeschluss umgesetzt werden.

Das Formblatt PTV 11 „Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde“ wird zum 1. Oktober durch eine geänderte Version ersetzt. Auf dem Formular wurde ein neues Ankreuzfeld hinzugefügt. Damit kann der Psychotherapeut/die Psychotherapeutin vermerken, ob eine ambulante Psychotherapie zeitnah erforderlich ist oder nicht. Wenn „zeitnah erforderlich“ angekreuzt wird, haben die Patienten einen Anspruch auf Vermittlung von probatorischen Sitzungen über die Terminservicestelle der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.

Zudem wurde die Bezeichnung der ICD-10-Felder redaktionell korrigiert.

Kommentar des DPtV-Bundesvorstandes:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

diese neue Regelung macht unseres Erachtens keinen Sinn und sorgt für unnötige und bürokratische Umwege im Praxiszugang. Wir haben mit unserem Beitrag zur Richtlinienreform und dem Engagement für psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung viel organisatorischen Aufwand geleistet und stellen uns weiter der Herausforderung, Patienten so kurzfristig wie möglich zu sehen und dabei so angemessen wie nötig unsere Zeit zur Verfügung zu stellen. Es ist leider schlicht unmöglich, Therapieplätze zur Vermittlung durch die TSS vorzuhalten, zumal die Versorgungskapazität in vielen Regionen nach wie vor nicht ausreicht. Wir vermuten dahinter das Interesse der Krankenkassen, die Kostenerstattung ‚auszutrocknen‘ und die Versorgung als ausreichend darzustellen. Ein offener oder heimlicher Boykott würde nach unserer Einschätzung nicht den Krankenkassen als Verursacher dieser Regelung, sondern den Psychotherapeuten negativ angelastet werden. Wie kann ein kluger Umgang mit dieser Situation aussehen - im Sinne von Patienten und Psychotherapeuten?

Hierzu unsere Überlegungen. Wir haben demnächst zwischen drei verschiedenen Indikationen für ambulante psychotherapeutische Behandlung zu unterscheiden:

  1. Akutbehandlung: begrenzte Zielsetzung, Behandlungsbeginn möglichst umgehend
  2. ‚Zeitnah erforderliche‘ Psychotherapie: erste probatorische Sitzung innerhalb von 4 Wochen
  3. 'normale' (= nicht ‚zeitnah erforderliche‘) Psychotherapie: Wartezeit länger als 4 Wochen bis zur ersten probatorischen Sitzung erscheint zumutbar

Wenn die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut selbst einen Therapieplatz anbieten kann, ist keine weitere Vermittlung nötig. Wenn jedoch am Ende der Sprechstunden-Phase eine der drei Indikationen für eine Behandlung festgestellt wird und keine Weiterbehandlung angeboten werden kann, so haben die Patienten das Anrecht, sich bei 1.) oder 2.) an die TSS zu wenden, bei 3.) müssen sie selbst nach einem Therapieplatz suchen.

Es wird nicht einfach, zwischen diesen verschiedenen Indikationen zu unterscheiden: Aus fachlicher Sicht ist es unwahrscheinlich, dass es keine ‚zeitnah erforderlichen‘ Behandlungen (KZT/LZT) gibt; es kann aber auch nicht sein, dass jede Behandlung zeitnah erforderlich ist. Eine individuelle Abwägung kann verschiedene Kriterien berücksichtigen.

Da das Ankreuzen von ‚zeitnah erforderlich‘ die Inanspruchnahme der TSS auslöst, sollte sorgfältig mit dieser Option umgegangen werden. Wenn die TSS keinen Therapieplatz vermitteln kann, ist sie gehalten, der Patientin/ dem Patienten einen ambulanten Behandlungsplatz in einer Klinik zu vermitteln. Dies ist im Fall einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung realiter keine Alternative, denn in Kliniken wird im Allgemeinen keine Richtlinienpsychotherapie durchgeführt – die Patienten würden leer ausgehen.

Die KBV geht davon aus, dass Psychotherapeuten der TSS nur dann probatorische Sitzungen zur Vermittlung anbieten, wenn sich eine Psychotherapie anschließen kann. Es ist zulässig, zunächst eigene Sprechstundentermine vorzuschalten und die vorherige Empfehlung (zur Richtlinientherapie) zu überprüfen. Es ist auch vorgesehen, dass z.B. wegen fehlender Passung nach den probatorischen Sitzungen keine Therapie aufgenommen werden kann. Bei weiterhin bestehender Indikation für eine „zeitnah erforderliche“ Behandlung soll der Patient/die Patientin dann einen neuen Zahlencode erhalten und hat damit Anspruch auf eine zweite Vermittlung durch die TSS.

Für uns steht fest: Auch die 'normale' KZT/LZT kann sicher nicht endlos warten. Hier stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Wir empfehlen das Freitextfeld für Angaben zu nutzen wie z.B.: ‚Eine Wartezeit länger als drei Monate ist aufgrund der psychischen Erkrankung nicht zumutbar‘. Dies könnte Patienten auch dabei unterstützen, eine Kostenzusage für eine Behandlung in einer Privatpraxis zu erhalten, denn bei einer nicht länger aufschiebbaren Behandlung ist die Zusage einer Therapie in einer Privatpraxis (Abrechnung über Kostenerstattung) durch die Krankenkasse angebracht.1

Wir haben zudem bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) angeregt, über die TSS die Anzahl und Vermittlungsquote der Patientenanfragen für jede Indikation und bezogen auf die Planungsbereiche zu dokumentieren; daraus könnten Schlussfolgerungen für eventuell notwendige Sonderbedarfszulassungen oder gezielte Korrekturen der Bedarfsplanung gezogen werden.

Die KVen werden die niedergelassenen Psychotherapeut/innen ebenfalls über die neue Verpflichtung informieren; eventuell sind regional leicht unterschiedliche Regelungen möglich. Bei weiteren Fragen zum Umgang mit dem PTV 11 wenden Sie sich bitte an Ihren DPtV- Landesvorstand oder an die Beratung in der Bundesgeschäftsstelle.

Die Informationen der KBV und das Formblatt PTV-11 mit Ausfüllhilfe finden Sie ab 1. Oktober 2018 auch im Internet unter www.kbv.de/psychotherapie.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr Bundesvorstand

 

1„§ 13 SGB V „erfasst nicht nur Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V, bei denen ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf sofort befriedigt werden muss. Unaufschiebbar kann auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn mit der Ausführung so lange gewartet wird, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, damit der mit ihr angestrebte Erfolg noch erreicht werden kann“ Quelle: Markus Plantholz. Kostenerstattung und freie Wahl des Therapeuten. PTAktuell 3/12.