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  • Veröffentlichungsdatum 16.09.2016
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Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Jobsharingobergrenze tritt am 15.09.2016 in Kraft

Die Änderungen der Bedarfsplanungsrichtlinie zum Jobsharing, die die Möglichkeit für unterdurchschnittlich ausgelastete psychotherapeutische Praxen enthält, die Jobsharingobergrenze auf Antrag auf den Fachgruppendurchschnitt zzgl. 25 % der KV- Region zu steigern, ist am 15.09.2016 in Kraft getreten.
Dieses betrifft Praxen, die ein Jobsharing als Anstellung oder als BAG bereits umsetzen oder zukünftig etablieren.

Das ist ein kleiner Lichtblick für die Praxisinhaber die nun mehr Gestaltungsspielraum erhalten, für KollegInnen die in die ambulante Praxistätigkeit einsteigen möchten und für das ambulante psychotherapeutische Versorgungsangebot insbesondere wenn diese Möglichkeit in unterversorgten Regionen genutzt wird.

Es besteht jedoch eine nicht unerhebliche Benachteiligung:

Psychotherapeutische Praxen die oberhalb des Fachgruppendurchschnitts liegen können sich wie bisher lediglich auf den Leistungsbedarf der in der Regel zurückliegenden vier Quartale beziehen. Eine garantierte Steigerungsmöglichkeit um 25 % des Fachgruppendurchschnitts erhalten sie dabei nicht.
Nach unserer Auffassung verstößt diese Einschränkung gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Die DPtV prüft derzeit, an welcher Stelle der Hebel anzusetzen ist, um hier zu einer Verfassungskonformen Regelung zu kommen.

Den Beschlusstext des Gemeinsamen Bundesauschuss finden Sie unter: www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2640/

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie im Bundesmitgliederrundbrief der DPtV 2-2016 sowie in der Zeitschrift „Psychotherapie aktuell“, Aktuelle Rechtsfragen beim Jobsharing, Autoren: RA Dr. Kathrin Nahmmacher, RA Dr. Markus Plantholz.