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  • Veröffentlichungsdatum 06.09.2018
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Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung hat seit dem 31.7.2018 Änderungen erfahren. Neu ist eine Akutbehandlung, die jedoch nicht vergleichbar ist mit § 13 der Psychotherapierichtlinie. Es muss ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt und das Gutachterverfahren beantragt worden sein. Somit dient die Akutbehandlung in erster Linie der Überbrückung bis zum Genehmigungsbescheid. Offen ist noch die Frage, welche GOP-Nummer anzusetzen ist.

Zudem wurden die Kontingente geändert. Aus möglichen drei Bewilligungsschritten wurden durchgehend zwei. Jugendliche sind jetzt definiert als Personen mit bis zu 21 Lebensjahren. Dieter Best hat eine stichpunktartige Übersicht zur Bundesbeihilfeverordnung erstellt, im Mitgliederbereich zu finden.

Die Beihilfen der Länder und Kommunen sind eigenständig, sie übernehmen aber regelmäßig die Vorschriften des Bundes. Gelegentlich kommen Abweichungen vor. So hat die Hamburgische Beihilfeverordnung die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung und die Rezidivprophylaxe aus der Psychotherapie-Richtlinie übernommen; die Bezahlung gem. GOP ist allerdings auch hier noch unklar. Soweit ersichtlich, sind andere Länderbeihilfen dem bisher nicht gefolgt.