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  • Veröffentlichungsdatum 01.12.2017
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Angestellte PP/KJP sollten aktuelle Höhergruppierungsfrist beachten:

Antrag auf TVöD EG14 bis zum 31.12.2017 stellen!

Alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in einer kommunalen Institution (mit d. Tarifvertrag: Öffentlicher Dienst ausgestattet) arbeiten, ferner in den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) fallen, können bis zum 31.12.2017 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 beantragen. Hier kann zwar nicht immer eine stufengleiche Höhergruppierung garantiert werden, doch dennoch ist eine Höhergruppierung oft lohnenswert. Zur Stufen-Frage gibt es besondere Regelungen. Die Höhergruppierung erfolgt tarifrechtlich nach der bis zum 28.02.2017 geltenden Regelung der Stufenzuordnung (§ 17 Abs. 4 TVöD), d.h. nicht zwingend stufengleich. Man könnte dennoch den Wunsch äußern, dass die Höhergruppierung stufengleich erfolgen soll.

Was bedeutet das genau? Hierfür entscheidend ist der Anstellungsstatus vom 01. Januar 2017. Wenn eine PP /ein KJP bspw. zu diesem Zeitpunkt in der EG 13, Stufe 2, eingruppiert ist, so kann ein Aufstieg in die EG 14, Stufe 2, beantragt werden. Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Höhergruppierung allerdings von vorn. Insofern raten wir: Vor Antragstellung unbedingt die individuelle Erfahrungsstufe prüfen. Viele fragen sich zudem, ob auch nach dem 31.12.2017 noch eine Höhergruppierung beantragt werden kann. Nein - ein Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitsgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) unterliegt der sogenannten Ausschlussfrist, die am 31.12.2017 endet. Das bedeutet: Würde ein Antrag erst im Folgejahr gestellt werden, so müsste er ohne weitere Prüfung abgelehnt werden, da ein Anspruch erloschen wäre.In einem solchen Fall könnte der Beschäftigte dennoch mit Erfolg einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, wenn sich die Wertigkeit seiner Tätigkeit (nach obenhin) verändert. In einem solchen Fall wäre es allerdings kein Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.

Mittlerweile finden angestellte PP/KJP zahl- und hilfreiche Informationen sowie Musteranträge zur Thematik tariflicher Ein- und Höhergruppierung vielerorts, bspw. im Mitgliederbereich der DPtV (Rubrik: Angestellte), bei der Bundespsychotherapeutenkammer (Merkblatt Antrag auf Höhergruppierung (Pdf)), bei den regionalen Psychotherapeutenkammern, z.B. PTK NRW (Meldung "Angestellte im Fokus") oder LPPKJP Hessen (Menüpunkt Angestellte) wie auch bei der Gewerkschaft ver.di. Für detailliertere arbeits- oder tarifrechtliche Fragen ist die Gewerkschaft ver.di beratend in Ihrer Region tätig. Bei Unterstützungsbedarf erhalten Mitglieder bspw. eine Rechtsberatung durch eine gewerkschaftsnahe Fachanwältin / einen Fachanwalt. Zudem kann regional mit Tarifrechnern die Höhergruppierung vorab in Ruhe geprüft werden. Für Infos steht die Bundesfachkommission PP/KJP von ver.di zur Verfügung.