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  • Veröffentlichungsdatum 19.10.2015
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Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses: Rechtswidrig und schädlich für die Versorgung

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung empfiehlt: Widerspruch einlegen!

Am 22. September hat der erweiterte Bewertungsausschuss einen Beschluss zur Neubewertung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen gefasst.

Dieser Beschluss sieht eine Erhöhung der Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen um 2,7 % vor, die über eine Neubewertung dieser Leistungen im EBM realisiert wird.

Zudem enthält der Beschluss einen Zuschlag, der jedoch nur an diejenigen Praxen gezahlt wird, die über 18 Sitzungen genehmigungspflichtige psychotherapeutische Sitzungen durchschnittlich in einem Quartal erbracht haben. Das sind nach unseren Schätzungen ca. 40% der Praxen. Da die Finanzierung einer Halbtagskraft entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht mehr in die Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen eingepreist ist, sondern über einen nicht linear zur Leistungsmenge ansteigenden Zuschlag vergütet wird, wird damit die Finanzierbarkeit von Praxispersonal in vielen Praxen in Frage gestellt.
Lesen Sie dazu auch: www.dptv.de  > Aktuelles > Meldungen  > 25.09.2015

Der Beschluss, den wir aus rechtlichen und Versorgungsgesichtspunkten für äußerst problematisch halten, führt einerseits zu einer Nachvergütung dieser Leistungen beginnend mit dem 1. Quartal 2012 bis heute sowie zu einer aktuellen Honorarerhöhung für diese Leistungen. Andererseits gibt es deutliche Hinweise, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur rechtskonformen Mindestvergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen an mehreren Stellen unterlaufen wird. Auch wird die erhebliche und zunehmende Ertragsdifferenz zwischen den somatisch tätigen Fachärzten und den Psychotherapeuten mit der jetzt zugestandenen Vergütung kaum reduziert.

Bevor dieser Beschluss rechtskräftig werden kann, hat das Bundesministerium für Gesundheit bis zu 2 Monate Zeit, die Rechtmäßigkeit zu prüfen und diesen Beschluss gegebenenfalls zu beanstanden, dem Bewertungsausschuss Auflagen zu erteilen oder aber die Nicht-Beanstandung zu erklären. Die DPtV fordert das Gesundheitsministerium juristisch gut begründet zu einer Beanstandung auf.

Wir müssen derzeit davon ausgehen, dass der Honorarbescheid für das Quartal 2-2015, den die Niedergelassenen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätigen Kolleginnen und Kollegen in diesen Tagen erhalten, noch keine Änderung in der Honorarsystematik und Vergütung enthält.

Wir empfehlen: Legen Sie gegen diesen Honorarbescheid Widerspruch bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Denn nur so erhalten Sie sich die Möglichkeit der Neubescheidung und Nachvergütung (s.o.).

Einen Musterwiderspruch finden unsere Mitglieder im internen Mitgliederbereich der DPtV Homepage. (www.dptv.de > Aktuelles > Neu eingestellt > Aktuelle Mustervorlagen…).
Bitte denken Sie dabei an die Widerspruchsfrist: Sie beträgt 4 Wochen nach Eingang des Honorarbescheides bei Ihnen.

Die neu kreierte Honorarsystematik führt zudem zu einer Diversifizierung der Nachvergütungspraxis in den KVen, auf die nun nicht mehr mit einem über alle KVen einheitlichen Widerspruchstext reagiert werden kann.

Aus diesem Grunde empfehlen wir den Kolleginnen und Kollegen unbedingt, bei ihren neuen Widersprüchen die Verlautbarungen der Landesverbände der DPtV zu berücksichtigen – hier werden Ihnen falls notwendig angepasste Widerspruchstexte bereitgestellt.

Sobald die KVen die Nachvergütung ab dem Quartal 1-2012 berechnet und in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt haben, werden wir auch diesbezüglich juristisch fundierte Musterwidersprüche bereitstellen.