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  • Veröffentlichungsdatum 16.03.2016
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Bewertungsausschuss beschließt Begrenzung der „Strukturzuschläge“

Der Bewertungsausschuss hat am 11. März 2016 beschlossen, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.9.2015 mit einer Regelung zur Begrenzung der Abrechenbarkeit der Strukturzuschläge zu ergänzen:

Ab 1.4.2016 werden die Zuschläge für genehmigte Leistungen, die über dem Doppelten der zu „berücksichtigenden Mindestpunktzahl“ liegen, sowohl in der Anzahl als auch in der Höhe, begrenzt.

Vereinfacht ausgedrückt: Bei einem vollen Versorgungsauftrag werden die Zuschläge für die 37. bis zur 42. Sitzung nicht mehr weiter gesteigert, sondern bei 7,46 € eingefroren.  Bei halben Versorgungsaufträgen gilt diese Regelung für die 19. bis zur 21. Sitzung. Bei Überschreitung dieser Höchstgrenzen (also ab der 42. bzw. der 21. Sitzung) wird kein Zuschlag mehr gewährt. Des Weiteren wird die bisherige Ungleichbehandlung bei der Gruppentherapie (bei TP und AP gilt der Zuschlag für eine 100-Minuten-Sitzung, bei der VT bereits für eine 50-Minuten-Sitzung) korrigiert und die Benachteiligung der psychodynamischen Verfahren aufgehoben.

Wir bewerten den Beschluss so, dass der aus unserer Sicht rechtswidrige Beschluss vom 22.9.2015 weiter zugunsten der Krankenkassen verändert wird. Zwar wird sich die Begrenzung der Zuschläge bei Praxen mit vollen Versorgungsaufträgen kaum auswirken, weil lediglich 1 bis 2 % aller psychotherapeutischen Praxen in der Lage sind, durchschnittlich wöchentlich mehr als 36 Sitzungen anzubieten. Einsparungen zugunsten der Krankenkassen durch den Beschluss sind in erster Linie bei Praxen mit halbem Versorgungsauftrag zu erwarten.