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  • Veröffentlichungsdatum 12.10.2017
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  • Art Pressemitteilung

Bittere Enttäuschung für Psychotherapeuten – Gericht zementiert Psychotherapiehonorare auf unterstem Niveau

Bundessozialgerichts Urteil von heute - Gemeinsame Pressemitteilung bvvp, DGPT, DPtV

Kassel 11.10.2017. In seinen heutigen Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich bestätigt. Insbesondere hält das Gericht die willkürliche Systematik der „Strukturzuschläge“ für rechtens, die die Kosten für die Einstellung von Personal nur Praxen mit einem überdurchschnittlichen Umsatz zuerkennt. Damit weicht das BSG ganz gravierend von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. „Mit seinen heutigen Urteilen festigt das BSG die derzeitigen Praxisstrukturen der Psychotherapeuten*, bei denen es nur den umsatzstärksten Praxen überhaupt möglich ist, Personal anzustellen. Damit lässt das Gericht die Überschüsse der Psychotherapeuten und der somatisch tätigen Ärzte noch weiter auseinanderdriften!“ kritisieren die Verbände in einer gemeinsamen ersten Reaktion. (Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp), Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT), Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV)).

Bisher ging das BSG davon aus, dass jeder Praxis, unabhängig von ihrem Umsatz, eine Mindestvergütung pro Sitzung zusteht, in die eine bestimmte Mindestausstattung an Personal eingerechnet ist.

Zwar hat das BSG einen geringen Korrekturbedarf bei der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen in 2011 und ab 2012 rückwirkend zugestanden und dem Bewertungsausschuss die Neubewertung dieser Leistungen prospektiv verordnet, doch ist das Gericht in einem wesentlichen Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.

Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz verband die Politik die Erwartung der Verbesserung der Versorgung mit ambulanter Psychotherapie. Dies erfordert neue Praxisstrukturen mit einem erhöhten Einsatz von Personal. Das BSG hemmt mit seinen heutigen Urteilen diese Entwicklung und zementiert die Psychotherapiehonorare auf dem untersten, vom Bewertungsausschuss festgelegten Niveau. Bereits jetzt liegt der Überschuss, den psychotherapeutische Praxen pro Stunde erzielen, bei nicht einmal der Hälfte des Überschusses von somatisch tätigen Arztpraxen.

„Es wird der Bedeutung psychischer Erkrankungen und ihrer Behandlung nicht gerecht, dass Gesprächsleistungen deutlich schlechter honoriert werden als somatische und technische Leistungen der Medizin“, betonen die Verbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme.

Die drei Verbände der Psychotherapeuten appellieren an den Gesetzgeber, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vergütung der Psychotherapie zu verbessern und dies bereits in ihrer Koalitionsvereinbarung zu verankern. Die bisherige Vorschrift zur „angemessenen Vergütung“ psychotherapeutischer Leistungen in § 87 Abs. 2c Sozialgesetzbuch V (SGB V) habe sich als unzureichend erwiesen.

Entschieden wurde heute in vier Revisionsverfahren zur Honorierung der Psychotherapeuten aus dem Jahr 2011 bzw. 2012 und Folgende:

AZ.: B 6 KA 8/16 R; B 6 KA 35/17 R; B 6 KA 36/17 R;  B 6 KA 37/17 R.

* Für die bessere Lesbarkeit haben wir darauf verzichtet, jedes Mal die Berufsgruppe ausdrücklich aufzuführen. Bei ‚Psychotherapeuten’ sind ausdrücklich immer sowohl die ärztlichen als auch die psychologischen Psychotherapeuten gemeint, als auch die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.