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  • Veröffentlichungsdatum 22.02.2016
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EBM grundgesetzwidrig – Samstagszuschlag auch für Psychologische Psychotherapeuten

Klageerfolg der DPtV vor dem Bundessozialgericht - Pressemitteilung 01/2016

Berlin, 22.02.2016. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt in seiner jüngsten Entscheidung die Ansicht der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV). Bei der von einem hessischen Psychotherapeuten als DPtV-Musterkläger angestrengten Klage ging es um die Gleichbehandlung von ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten beim Samstagszuschlag. Der Bewertungsausschuss habe beim EBM gegen Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetzes zu Lasten der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verstoßen, urteilte das BSG jetzt. Die Förderung der Samstagsprechstunde steht nicht nur Ärzten zu, sondern auch den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die DPtV fordert nun umgehendes Handeln des Bewertungsausschusses, seine fehlerhafte Regelung im EBM zu korrigieren.

Die DPtV-Bundesvorsitzende Dipl.-Psych. Barbara Lubisch fordert ein grundsätzliches Umdenken bei der Selbstverwaltung. „Es ist inakzeptabel, dass der Bewertungsausschuss fortgesetzt die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten benachteiligt. Wir erwarten von den Trägerorganisationen im Bewertungsausschuss und insbesondere von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) – auch im Zuge der Diskussion um eine Neuausrichtung der KBV – dass für die Gleichbehandlung der Psychologischen Psychotherapeuten und der KJP endlich eine nachhaltige und valide Lösung gefunden wird. Alles andere wird von uns nicht hingenommen werden“.

In dem aktuellen Urteil bestätigte das Bundessozialgericht (Az.: Bundessozialgericht B 6 KA 47/14 R ) am 17.02.2016:

Die Streichung des Zuschlages (Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP) 01102 EBM) bei Inanspruchnahme eines Psychologischen Psychotherapeuten an einem Samstag verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.
Bei der Absetzung dieser Ziffer bezog sich die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Hessen auf den gültigen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), der eine Abrechnung dieses Zuschlages nur für ärztliche Psychotherapeuten und andere Vertragsarztgruppen vorsieht. Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) stehe zwar frei, Samstagsprechstunden anzubieten, der Zuschlag sollte ihnen laut EBM jedoch verwehrt werden.

Diese Regelung ist verfassungswidrig, urteilte bereits das Landessozialgericht Hessen. Mit Unterstützung der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) bekommt der DPtV Musterkläger, ein Psychologischer Psychotherapeut, nun die Bestätigung der Abrechenbarkeit der Samstagsziffer vor dem Bundessozialgericht.

Der 6. Senat des BSG urteilte, dass sich der Bewertungsausschuss mit einer Anpassung des EBM zu befassen habe, an dessen Ende die rückwirkende Gleichbehandlung der Psychotherapeuten bezüglich des Samstags- Zuschlages stehe.
Um einer Verschleppung durch die Gremien der Selbstverwaltung vorzubeugen, setzten die Richter eine Frist. Sollte der Bewertungsausschuss bis zum 30.06.2017 die notwendige Gleichstellung im EBM nicht vollzogen haben, wird die KV-Hessen verpflichtet, die eingeklagten Zuschläge unmittelbar nachzuvergüten.
Die DPtV hatte in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass die Benachteiligung der Psychotherapeuten, insbesondere in Vergütungsfragen, verfassungsrechtlich relevant sei und dieses mit einem Gutachten des Verfassungsrechtler Prof. Ebsen untermauert.
(nachzulesen: Psychotherapiehonorare nicht verfassungskonform)