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  • Veröffentlichungsdatum 06.06.2018
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Einrichtung der Telematikinfrastruktur (TI) in psychotherapeutischen und ärztlichen Praxen – Nachbesserung der Finanzierungsvereinbarung

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, 

wir möchten Sie darüber informieren, dass sich der GKV-Spitzenverband (GKV- SV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 30. 05. 2018 auf eine höhere Kostenbeteiligung der Krankenkassen an der Einrichtung der TI in psychotherapeutischen und ärztlichen Praxen geeinigt haben. Diese Einigung sieht eine Anhebung der Erstattungspauschalen für den Konnektor und das Kartenlesegerät im dritten Quartal 2018 auf 2.154 Euro vor. Ab dem vierten Quartal 2018 ff. sind dies 1.982 Euro. Zusammen mit der Erstattungspauschale für die Einrichtung (TI-Startpauschale: 900 Euro) sind dies im dritten Quartal 3.054 Euro und ab dem vierten Quartal 2.882 Euro. Offiziell muss diese Einigung noch in der Anlage 32 des Bundesmantelvertrages niedergeschrieben werden, was voraussichtlich noch im Juni 2018 geschieht.
Außerdem laufen mit offenem Ausgang Bemühungen der KBV beim Bundesministerium für Gesundheit, die Frist für die Einrichtung der TI in den Praxen mindestens bis zum 01.07.2019 zu verlängern.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung empfiehlt Ärzten und Psychotherapeuten, ausschließlich zu den in der jetzigen Vereinbarung getroffenen Preisen zu bestellen: Hardware und Installation im dritten Quartal 3054,- € und im vierten Quartal für 2882,- €. Diese Preise sollten sich die bestellenden Praxen bescheinigen lassen. Sollte die Industrie die Preise der Konnektoren „wider Erwarten“ nicht anbieten, kündigt die KBV an, die Vereinbarung aufzukündigen und in neue Verhandlungen einzutreten. Sollten neue Konnektoren auf den Markt kommen, will die KBV neu verhandeln, insbesondere für die Quartale 1/2019 ff.

Leider decken sich die derzeitigen Pauschalkosten führender Hersteller psychotherapeutischer Praxisverwaltungsprogramme für die Hardware und Installation der TI in Höhe von ca. 3.110,- € weiter nicht mit der Gegenfinanzierung im dritten und vierten Quartal durch die Krankenkassen; diese Gesamtkosten liegen im dritten Quartal 56,-Euro und im vierten Quartal 228,-Euro über der jetzt vereinbarten Erstattung.

Weiterhin ist unsicher, ob die Konnektorenhersteller die Preise entsprechend anpassen, um dieses Delta zu füllen. Darüber hinaus sind nach unserem Kenntnisstand noch keine verlässlichen Informationen verfügbar, wann die Firma Secunet die Konnektoren liefern kann. Die gängigen psychotherapeutischen Praxisverwaltungsprogramme arbeiten alle (nur) mit der Firma Secunet zusammen. Für die psychotherapeutischen Praxen ist deshalb die o.g. Fristverlängerung dringend notwendig.

Zum jetzigen Zeitpunkt bieten sich folgende Entscheidungsmöglichkeiten, die von jedem Niedergelassenem in individueller Abwägung getroffen werden sollten:  

  • Sie bestellen dann, wenn Ihr Anbieter einen festen Installationstermin garantiert und zu diesem die Kosten durch die Krankenkassen vollständig gegenfinanziert werden.
  • Sie bestellen dann, wenn Sie von dem Bestellvertrag zurücktreten können, falls die Erstattungspauschalen die Kosten nicht decken können (dies bieten die Praxissoftwarehäuser in der Regel an). Dabei gilt es zu beachten, dass Sie den Prozess aktiv mitverfolgen und ggf. rechtzeitig die Stornierung bei der von Ihnen beauftragten Firma beantragen.
  • Sie bestellen in jedem Fall und tragen etwaige zusätzliche Kosten selbst.
  • Sie warten weiter ab und hoffen auf sinkende Preise, eine Verlängerung der Sanktionsfrist und weitere (bessere) Verhandlungsergebnisse zwischen GKV-SV und KBV. Absenkung des Honorars aufgrund der Sanktion könnte dann die Folge sein.

Prinzipiell besteht laut den Anbietern (Praxissoftwarehäuser) die Gefahr, dass später aufgegebene Bestellungen erst später bearbeitet werden können. Weiterhin wird von den Anbietern nach unserem Kenntnisstand kein Installationstermin garantiert, da die Firma Secunet noch nicht liefern kann. Wenn dann doch im dritten Quartal 2018 geliefert und installiert werden kann und zudem die Preise nicht fallen, bleiben nicht erstattete Kosten von mindestens ca. 60,- Euro. Bei zu später Bestellung und Nicht-Verlängerung der Sanktionsfrist (derzeit 31. 12. 2018), könnte die individuelle Finanzierungslücke und entsprechende Sanktion (1% des von der KV bezogene -Honorars) deutlich höhere Kosten verursachen. Auf der anderen Seite könnten zu einem späteren Zeitpunkt auch die Preise fallen, was wiederum nicht absehbar ist.

Bitte wägen Sie ab, welche o.g. Option für Sie die geeignetste ist. Wir werden Sie in dieser unbefriedigenden Situation weiter auf dem Laufenden halten und setzen uns weiter für eine vollständige Refinanzierung der entstehenden Kosten ein! 

Ihr Bundesvorstand der DPtV