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  • Veröffentlichungsdatum 20.10.2015
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Einzel- und Gruppentherapie im Rahmen der psychoanalytisch begründeten Verfahren kombinierbar

Der G-BA Beschuss vom 15. Juli 2015 trat am 6. Oktober in Kraft

Bereits 2007 wurde die Thematik der Kombinierbarkeit von Gruppen- und Einzeltherapie im Rahmen der psychoanalytisch begründeten Verfahren im Unterausschuss Psychotherapie behandelt. Damals wurde dieses Thema allerdings nicht von einer der „Bänke“ (d.h. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder dem Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherungen) aufgegriffen und in die Überprüfung als neue Möglichkeit der Leistungserbringung  in den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingebracht. Erst am 4. Juni 2013 stellte die  Patientenvertretung als neuer „Player“ im G-BA erneut einen diesbezüglichen Antrag.

Nach weiteren 2 Jahren Beratung wurde am 16. Juli 2015  die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen:
Zukünftig sind auch in der tiefenpsychologisch fundierten und in der analytischen Psychotherapie Einzel- und Gruppentherapie kombinierbar. Durch die Richtlinienänderung können beide psychoanalytisch begründeten Verfahren – ebenso wie die Verhaltenstherapie – jeweils als Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung oder in Kombination durchgeführt werden.
Für die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist ein Gesamtbehandlungsplan zu erstellen. Wird ein Patient gleichzeitig von verschiedenen Therapeuten behandelt, stimmen diese ihre jeweiligen Gesamtbehandlungspläne miteinander ab und informieren sich gegenseitig über den Behandlungsverlauf. In jedem Fall wird das Einverständnis des Patienten vorausgesetzt.
Um die Auswirkung der Kombinationsbehandlung langfristig zu beurteilen, wird der G-BA - für einen Zeitraum von 4 Jahren nach Inkrafttreten - Änderungen der Inanspruchnahme der Gruppentherapie bei den beiden Verfahren evaluieren.

Hier noch zwei Hinweise für Fragen, die sich bei der Umsetzung in der Praxis stellen:

  • Welches Sitzungskontingent gilt für die Kombinationstherapie, das der Gruppen- oder der Einzeltherapie?
    Abgerechnet werden die Kontingente entsprechend der überwiegend durchgeführten Anwendungsform.
  • Wie wird eine Sitzung im Kontingent angerechnet?
    Die in der Gruppentherapie erbrachte Doppelstunde wird im Gesamttherapiekontingent der Einzeltherapie als Einzelstunde gezählt. Entsprechend wird die in der Einzeltherapie erbrachte Einzelstunde im Gesamttherapiekontingent der Gruppentherapie  als Doppelstunde gezählt. (Anmerkung: die Gruppentherapie in den psychoanalytisch begründeten Verfahren darf laut PT-R nur als Doppelstunde durchgeführt werden).

Hier können Sie den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses im Detail nachlesen: