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  • Veröffentlichungsdatum 16.07.2018
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Kassenärztliche Vereinigungen müssen Qualitäts-Stichprobenprüfungen aussetzen

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Qualitätsprüfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für rechtswidrig erklärt. Nach der Richtlinie sind von der KV jedes Jahr mindestens 4 % der den betreffenden Leistungsbereich abrechnenden Behandler per Stichprobe im Hinblick auf die Qualität ihrer Leistungen zu überprüfen. Dafür sind tiefgreifende Beibringungspflichten der betreffenden Psychotherapeuten und Ärzte vorgesehen. So müssen sie der KV die schriftliche Patientendokumentation mit Indikationen und Befunden, Beratungen und Aufklärungen und zusätzlich die bildliche Dokumentation, z. B. Röntgenbilder, herausgeben.

Das LSG hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai (Az.: L 7 KA 52/14) nun festgestellt, dass dies zu weit gehe und personenbezogene Daten bei den Qualitätsprüfungen an die KV nicht übermittelt werden dürften. Es könnten nur pseudonymisierte Daten verlangt werden, was für die Zweckerreichung der Qualitätssicherung auch ausreiche; ein darüber hinaus gehender Eingriff in die persönlichen Daten verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten.

Der Kläger, ein Vertragsarzt, der u. a. Drogenabhängige therapiert, war aufgefordert worden von 12 namentlich benannten Patienten die vollständigen Behandlungsdaten wie etwa die ausführliche Anamnese und Ergebnisse der körperlichen Untersuchung zur Qualitätsprüfung vorzulegen. Er verweigerte sich mit dem Hinweis, dass er keine Klarnamen übermitteln würde. Dem schloss sich das LSG an und hob die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Gerade bei Patienten mit Suchterkrankungen und wegen des damit verbundenen weit verbreiteten sozialen Makels sei ein „behutsamer Umgang mit deren Sozialdaten geboten“. Zudem dürften nur die Daten angefordert werden, die tatsächlich zur Zweckerreichung benötigt würden. Diese „Datensparsamkeit“ sehe der Gesetzgeber auch in § 299 SGB V und ebenfalls die Qualitätsprüfungs-Richtlinie so vor.