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  • Veröffentlichungsdatum 17.02.2017
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Kostenerstattung: Ab 1. März 2017 kann für die Behandlung psychisch kranker Soldatinnen und Soldaten in Privatpraxen der 2,2-fache Satz abgerechnet werden

Berichte zu Behandlungsbedarfen aufgrund psychischer Störungen bei Soldatinnen und Soldaten sind nicht selten. Ende Januar berichtete bspw. die Ärztezeitung ausführlicher zur Erkrankung der posttraumatischen Belastungsstörung, vgl.: http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_krankheiten/angst/article/928200/posttraumatische-belastungsstoerung-nach-afghanistan-alles-anders.html?sh=1&h=2124554838

Laut aktueller dpa-Meldung hat die Zahl der Bundeswehrsoldaten, die bspw. nach Auslandseinsätzen spezifisch behandelt werden, erneut zugenommen. Da der Behandlungsbedarf ein zum Teil dringlicher und offensichtlich auch größerer ist, kann die Behandlung über Kostenerstattung in Privatpraxen stattfinden. Bislang zeigte sich dafür die Honorierung noch nicht optimal, deshalb verhandelte die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nochmal nach. Die spezifische Vereinbarung gibt es seit 2013.

Ab dem 1. März 2017 gilt jetzt für die Abrechnung einer Behandlung von Bundeswehrsoldaten in Privatpraxen der 2,2-fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ/GOP), zuvor war es der 2,0fache Satz. Die BPtK meldet zudem heute: „Mit der Erhöhung werden die Honorarsteigerungen für Kassenpsychotherapeuten nachvollzogen. Psychotherapeuten mit Kassenzulassung betrifft die Anpassung nicht, da sie weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.“ Mehr zur aktuellen Erhöhung und deren vereinbarte Grundlage (zw. BPtK und Bundesverteidigungsministerium) bei der Behandlung von Soldatinnen und Soldaten in Privatpraxen findet sich unter: http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/22-facher-s.html