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  • Veröffentlichungsdatum 06.10.2017
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Kurze Stellungnahme zum Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

Der im Juli 2017 bekannt gewordene Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung ist von der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) sehr positiv aufgenommen worden, denn er enthält viele wesentliche Punkte der Reform, die so auch vom Berufsstand erarbeitet wurden.

Die grundlegende Struktur eines zur Approbation führenden Studiums mit anschließender Weiterbildung wird ebenso von uns begrüßt wie die Zusammenführung der beiden Berufe Psychologischer Psychotherapeut (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) zu einem Beruf mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen.

Ausdrücklich begrüßen wir die sachgerechte Anpassung der Legaldefinition und die Beschreibung des Berufsbilds mit der Benennung von Tätigkeiten in der Prävention und Rehabilitation, die Übernahme von Leitungsfunktionen wie auch die Veranlassung von Behandlungsmaßnahmen durch Dritte sowie gutachterliche Tätigkeiten. Der Verzicht auf die somatische Abklärung in der Legaldefinition findet unsere Zustimmung, da diese ausreichend in der Berufsordnung hinterlegt ist.

Auch die Beibehaltung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie wird von uns befürwortet. Die gemeinsame Trägerschaft durch die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundesärztekammer sowie die Aufgaben des Beirats bei der Weiterbildung von Psychologischen Psychotherapeuten und Ärzten sollten noch genauer beschrieben werden.

Die Durchführung des Studiums nur an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen aus Gründen der Qualitätssicherung und der Verbindung mit Wissenschaft und Forschung wird von uns ebenfalls unterstützt. Wir befürworten allerdings weiterhin ein 11. Semester, in dem vor dem Ablegen des zweiten Staatsexamens praktische Erfahrungen in der Patientenversorgung außerhalb der Universität erworben werden sollten.

Die Anforderung eines ersten Staatsexamens als Zugangsvoraussetzung zum Master-Studium erscheint als Nachweis psychotherapeutischer Grundkenntnisse angesichts der Möglichkeit eines polyvalenten Bachelor-Studiums unerlässlich und wird von uns begrüßt.

Modellstudiengänge zur psychopharmakologischen Ausbildung werden von uns nicht unterstützt.

Unabdingbar für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform ist die an die Approbation anschließende fachpsychotherapeutische Weiterbildung, in der erst die spezifische vertiefende Spezialisierung im Altersbereich und Therapieverfahren erfolgt.

Um der Weiterentwicklung des Fachs Rechnung zu tragen und für eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit in eigener Praxis oder in Leitungsfunktionen zu qualifizieren, ist eine fünfjährige Weiterbildung erforderlich, die mindestens 2 Jahre im stationären Bereich und mindestens 2 Jahre im ambulanten Bereich umfassen muss. Die Kompetenzen zur Richtlinienpsychotherapie und zur Behandlung chronisch psychisch kranker Patienten sind mit kürzerer oder rein stationärer Weiterbildung nicht zu erwerben.

Die Strukturen der jetzigen Ausbildungsinstitute mit dem Vorhalten von Theorie, Anleitung/Supervision und Selbsterfahrung in Verbindung mit der Patientenversorgung sind aus Gründen der Qualitätssicherung zu erhalten und dabei dem Weiterbildungsrecht und den Berufsordnungen der Kammern zu unterstellen. Dazu ist es notwendig, in sozialrechtlichen Regelungen die Ermächtigung der jetzigen Ausbildungsinstitute als Weiterbildungsstätten sowie eine gesetzlich festgelegte Förderung der ambulanten Weiterbildung vorzusehen.