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  • Veröffentlichungsdatum 13.06.2022
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Psychotherapeutische Videositzungen im Psychotherapeutenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeführt

Zum 1. Juli 2022 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zwei neue Gebührennummern in das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren ein. Damit ist es auch nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen am 30. Juni 2022 den am Psychotherapeutenverfahren Teilnehmenden möglich, die Behandlung in Videositzungen durchzuführen und abzurechnen.

Konkret werden zwei Gebührennummern neu eingeführt:

Die Gebührennummer P40 kann für die videobasierte Durchführung indizierter psychotherapeutischer Diagnostik und Behandlungsmaßnahmen à 50 Minuten in Analogie zu P27 und P28 mit einem Betrag in Höhe von € 135,00 abgerechnet werden. Für Sitzungen mit 25 Minuten kann entsprechend die Gebührennummer P41 mit einem Betrag in Höhe von € 67,50 angesetzt werden.

Der befristet eingeführte Zuschlag für Videosprechstunden in Höhe von € 12,00 für eine volle Stunde bzw. € 6,00 für eine halbe Stunde entfällt mit Einführung der neuen Gebührennummern.

Die Videositzung kann nach bereits erfolgtem persönlichen Erstkontakt entsprechend der Ziffer P27 und aus therapeutischer Sicht nicht erforderlichem unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Patient*in durchgeführt werden. Die Anforderungen an Praxen und Videodienstanbieter zur Durchführung von Videosprechstunden sind zu gewährleisten (siehe Anlage 31b BMV-Ä). Eine Begrenzung der Videositzungen auf eine bestimmte Patientenzahl oder Gebührennummer ist nicht vorgesehen.

Über die Regelung für die neuropsychologischen/neuropsychotherapeutischen Leistungen wird derzeit noch mit der DGUV verhandelt.