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  • Veröffentlichungsdatum 20.08.2018
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Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein "Gesetz für schnellere Termine und besserer Versorgung"

Dem Referentenentwurf zum TSVG können wir teilweise zustimmen, sehen aber auch einigen Präzisierungs- und Änderungsbedarf. Positiv sehen wir, dass die Absicht des Koalitionsvertrages zur Stärkung der sprechenden und zuwendungsorientierten Leistungen aufgegriffen wird und begrüßen den Vorschlag, den einheitlichen Bewertungsmaßstab auf Rationalisierungsreserven zur Förderung der „sprechenden Medizin“ hin zu überprüfen. Zur Absicherung der Leistungsdynamik ist allerdings eine langfristig angelegte extrabudgetäre Vergütung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen notwendig.

Der im Referentenentwurf angestrebte Ausbau der Terminservicestellen erfordert weitere Arzt/Psychotherapeutenkapazitäten. Hier bestehen in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung schon jetzt erhebliche Versorgungsengpässe. Bereits die Vermittlung der psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung gelingt nur unter erheblichem Ressourceneinsatz. Regional unterschiedlich werden Versorgungsengpässe deutlich. Dieses Bild wird sich durch die ab dem 1.10.2018 neu hinzukommende Vermittlung probatorischer Sitzungen verschärfen.

Eine grundlegende Verbesserung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung ist nur durch eine gezielte und differenzierte Erhöhung der Anzahl der Vertragspsychotherapeutensitze im Rahmen der zeitnah notwendigen Reform der Bedarfsplanung möglich. Nicht nur die ländlichen Regionen, auch die sog. mitversorgten Regionen im Umland größerer Städte brauchen eine bessere Verhältniszahl Psychotherapeut je Anzahl Einwohner. Die derzeitige übergroße Spreizung der Verhältniszahlen entspricht nicht der Epidemiologie und dem Versorgungsbedarf. Durch eine bloße Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen würde allerdings auf eine Feinsteuerung im Sinne kleinräumiger Planung verzichtet, was uns nicht sinnvoll erscheint. Die Verschiebung der Reform auf den 1. Juli 2019 bedauern wir und setzen auf die Verbindlichkeit der nunmehr vorgesehenen Frist für den G-BA zur Überarbeitung der Bedarfsplanungsrichtlinie.