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  • Veröffentlichungsdatum 20.05.2019
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Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) am 11. Mai in Kraft getreten

Das Gesetz bietet einig Neuerungen die sofort, zum 1. September oder später in Kraft treten. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen mit Auswirkung auf die psychotherapeutische Praxisführung in Kürze dargestellt.

1. Anhebung der Mindestsprechstundenzahl

Pro Woche müssen mindestens 25 Stunden Sprechzeit für GKV-Patienten angeboten werden, statt wie bisher 20. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wird beauftragt bundeseinheitliche Kriterien für die Überprüfung der Sprechzeiten zu entwickeln.

Ab dem 1. September sind wohnortnahe und grundversorgende Fachärzte verpflichtet, davon fünf Stunden als offene Sprechstunde anzubieten. Wir setzen uns dafür ein, dass wie in der Begründung des TSVG angeführt, Psychotherapeuten von dieser Regelung nicht betroffen sind. Sie bieten zeitgebundene psychotherapeutische Sprechstunden in 25 oder 50 min. Einheiten in der Regel in Form von Bestellsprechstunden an, die sich für eine offene Sprechstunde nur bedingt eigenen. Schon jetzt werden diese Sprechstunden ohne Überweisungsvorbehalt direkt über die Terminservicestelle der regionalen KV vermittelt und müssen verpflichtend erbracht werden. Näheres wird von KBV und dem Spitzendverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) im Bundesmantelvertrag festzulegen sein.

2. Aufnahme neuer Patienten (Erstkontakt)

Ab dem 1. September sind die Leistungen neuer Patienten im Behandlungsfall (= laufendes Quartal) extrabudgetär, das heißt zum vollen Preis zu vergüten. Der Gesetzgeber definiert neue Patienten als Patienten, die bisher noch nicht in der Praxis waren oder seid mindestens zwei Jahren nicht in der Praxis waren. Für welche Fachgruppen diese Regelung gilt, wird noch vom Bewertungsausschuss festzulegen sein.

Was bedeutet extrabudgetäre Vergütung für Psychotherapeuten:                                          
Die Gesprächsleistungen der Psychotherapeuten aus Kapitel 35, die psychotherapeutische Sprechstunde sowie die probatorischen Sitzungen werden bereits jetzt extrabudgetär und damit zum vollen Preis der Gebührenordnung vergütet. In einige KVen werden übrige Leistungen aus einem „gedeckelten Topf“ der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der KV vergütet. Reicht das Honorarvolumen dieses Fachgruppentopfes nicht aus um die erbrachte Leistungsmenge eines Quartals zu vergüten, werden diese Leistungen nur quotiert und damit abgestaffelt  vergütet. Das betrifft in diesen KVen die Grundpauschalen, die kl. Gesprächsziffern, die testdiagnostischen Leistungen, die Biografische Anamnese sowie den Bericht an den Gutachter.

3. Behandlung von dringend durch den Hausarzt vermittelten Patienten

Behandelt ein Psychotherapeut Patienten, die mit einer dringenden Überweisung über einen Hausarzt in die Praxis kommen, werden die Behandlungsleistungen des Psychotherapeuten im Behandlungsfall extrabudgetär vergütet. Diese Regelung gilt ab dem 11. Mai – Hausärzte erhalten ab dem 1. September für solche Überweisungen einen Vergütungsanreiz von 10 Euro.

4. Vergütung für von der Terminservicestelle (TSS) vermittelte Patienten

Die Behandlung von Patienten die über die TSS vermittelt werden, werden ab dem 11. Mai im jeweiligen Behandlungsfall extrabudgetär vergütet. Zudem kann ab dem 1. September ein Zuschlag auf die Versichertenpauschale, bei Psychotherapeuten auf die Grundpauschalen angesetzt werden, der nach der Länge der Wartezeit gestaffelt ist:

  • 50 Prozent: Termin innerhalb von 8 Tagen sowie in Akutfällen innerhalb von 24 Stunden nach medizinischem Ersteinschätzungsverfahren
  • 30 Prozent: Termin innerhalb von 9 bis 14 Tagen
  • 20 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen

Über die weitere Ausgestaltung dieser Regelung entscheiden die Vertragspartner KBV und GKV- SV im Bewertungsausschuss.

5. Vermittlung von Terminen zur psychotherapeutischen Akutbehandlung

Die Terminservicestellen der KVen müssen Termine zur psychotherapeutischen Akutbehandlung mit dem 11. Mai innerhalb von zwei, statt bisher vier Wochen vermitteln. Dazu benötigen Patienten weiterhin eine Bescheinigung, dass eine Akutbehandlung erforderlich ist (PTV 11). Neben der regulär extrabudgetären Vergütung der psychotherapeutischen Akutbehandlung erhalten Psychotherapeuten dafür ab 1. September 2019 zusätzlich einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent auf die Grundpauschale, der ebenfalls wie oben beschrieben nach der Länge der Wartezeit gestaffelt ist.

6. Reform der Bedarfsplanung – neue Frist

Die längst überfällige Reform der Bedarfsplanung soll bis zum 1.7.2019 in Kraft treten. Diese Zeitvorgabe hat den Gemeinamen Bundesausschuss schon im Vorfeld motiviert, die Bedarfsplanungsrichtlinie fertig zu stellen und im Plenum des G-BA am 16.Mai zu beschließen. Nach juristischer Prüfung durch das Bundeministerium für Gesundheit und sollte hier keine Beanstandung erfolgen, könnte diese Zeitvorgabe gehalten werden. Die Reform der Bedarfsplanung bringt eine Verbesserung des psychotherapeutischen Versorgungsangebotes im Umfang von bundesweit 776 neuen Zulassungen.

Die ursprünglich geplante (befristete) Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Rheumatologen, Psychiater sowie Kinder- und Jugendärzte ist im final verabschiedeten Entwurf nicht mehr enthalten.

7. Die Telefonnummer 116117 wird ausgeweitet

Spätestens zum 1. Januar 2020 sollen der Ärztliche Bereitschaftsdienst (ÄBD) und die Terminservicestellen unter der bundeseinheitlichen Notdienst-Nummer 116117 zu erreichen sein. Für den Terminservice gilt dann eine 24-Stunden-Erreichbarkeit. Für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst wird spätestens zu diesem Termin ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren und -leitungsverfahren in die richtige Versorgungsebene für Patienten mit akuten Beschwerden eingeführt.

8. Flexiblere Entzugsmöglichkeiten und Zweigpraxis

Mit dem TSVG werden ¾-Zulassungen für Vertragsärzte zugelassen. Damit werden Nachbesetzungsverfahren bei nicht vollständig ausgefüllten Praxissitzen unter Rückgabe oder Entzug einer Viertelzulassung ermöglicht.

Eine Zweigpraxis soll zudem auch dann genehmigungsfähig sein, wenn eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt werden soll. Dies soll die Versorgung verbessern, wenn die Alternative die Schließung der Praxis wäre.

9. Elektronische Patientenakte, ePA

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen.

Diese muss von der Gesellschaft für Telematik zugelassen sein. In ihr werden unter anderem Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und Impfungen gespeichert. Patienten sollen dann auch mit einem Smartphone oder Tablet auf ihre medizinischen Daten zugreifen können. Die KBV hat hierbei den Auftrag erhalten, Standards für die medizinischen Daten der elektronischen Patientenakte festzulegen.

10. Sektorenübergreifende Kodierung  

Die Kodierung für die ambulante Behandlung soll vereinheitlich werden. Ärzte und Psychotherapeuten werden mit bundesweit einheitlichen Regelungen für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen sektorenübergreifend in Praxis und stationären Einrichtungen angehalten und unterstützt. Die KBV ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem GKV- SV, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation entsprechende Regelungen zu schaffen. Anschließend bleiben rund eineinhalb Jahre für entsprechende Anpassungen in den Praxisverwaltungssystemen. Umsetzungsfrist: Die neuen Regelungen zur Kodierung sollen bis zum 30. Juni 2020 feststehen, bevor sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

11. Bundesministerium für Gesundheit hält 51% Anteil an der Gematik

Fünf Tage nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ist das Gesundheitsministerium (BMG) offiziell neuer Hauptgesellschafter der Gematik, der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte.               

Mit diesem Schritt soll die Umsetzung der TI im Gesundheitswesen beschleunigt werden. Bei der Gesellschafterversammlung ist die Änderung der Gesellschaftsanteile auch notariell vollzogen worden. Gemäß TSVG hält das BMG damit nun 51 Prozent der Gematik- Anteile.