Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 10.12.2021
  • Ort Leverkusen
  • Art Meldung

Testpflicht nach Infektionsschutzgesetz und Abrechnung von Schnelltests mit der KV Nordrhein

Die Infomails des Bundesverbandes vom 25. und 26.11. haben Sie bereits über die jüngste Eskapade aus dem BMG informiert: zur (zunächst täglichen) „Testpflicht“ in psychotherapeutischen Praxen. Dank schneller Interventionen der DPtV und vieler Kassenärztlichen Vereinigungen (auch aus Nordrhein) konnte erreicht werden, dass der Vollzug dieser Regelung zunächst gestoppt werden konnte und eine Überprüfung der Regelung auf Bundesebene vorgenommen wird. Wir rechnen mit neuen Informationen schon in den nächsten Tagen!

Bis dahin möchten wir Sie auf die Veröffentlichung der Psychotherapeutenkammer NRW zu diesem Thema verweisen: Tagesaktuelle Testnachweise – Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne des neuen Infektionsschutzgesetzes.

Dort sind die aktuell gültigen Regelungen gut beschrieben (2-malige Testung pro Woche mittels Schnelltest in Eigenanwendung, Dokumentation).

Abrechnung der PoC-Schnelltests mit der KV Nordrhein

In psychotherapeutischen Praxen können die Kosten für die PoC-Schnelltests nach wie vor wie folgt mit der KV Nordrhein abgerechnet werden:

Sie können die PoC-Tests max. zehnmal im Monat als Sachkosten mit max. 3,50 € pro getesteter Person (falls Sie Angestellte beschäftigen und nicht nur sich selbst testen) mit der Ziffer 97122 abrechnen. Die zu verwendenden Diagnosen im ICD-10 lauten U99.0G und Z11G (Dauer) und sollen beide eingetragen werden.

Zunächst legen Sie manuell einen Abrechnungsschein im Ersatzverfahren auf Ihren Namen an. Da die Krankenkasse nicht als Kostenträger fungiert, lesen Sie nicht die Krankenversichertenkarte ein, sondern tragen als Kostenträger das "Bundesamt für soziale Sicherung (BAS)", VKNR 38825, IK 100038825 ein. Es wird keine Versichertennummer eingetragen. Die realen Sachkosten tragen Sie im Feld 5012 als Gesamtbetrag ein. Die Rechnung über die selbst beschaffenen PoC-Tests müssen Sie aufbewahren. Es dürfen nur Sachkosten für PoC-Antigen-Tests oder überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung abgerechnet werden, die unter www.bfarm.de/antigentests aufgelistet sind. Im Feld 5011 tragen Sie die Sachkosten-Bezeichnung "PoC-Sachkosten" ein. Das Vorgehen bei der Abrechnung kann abhängig von der genutzten Praxissoftware abweichen. Bitte wenden Sie sich deshalb für weitere Nachfragen direkt an Ihr PVS-Softwarehaus.