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  • Veröffentlichungsdatum 13.07.2017
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nachbesserung des Tarifeinheitsgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.07.2017 festgestellt, dass das Tarifeinheitsgesetz, entgegen der Ansicht vieler Kritiker/innen, insb. der Spartengewerkschaften, zunächst einmal verfassungsgemäß sei. Das Gesetz regelt den Umgang von Kollisionen mehrerer Tarifverträge. Danach sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags der Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen Tarifvertrages im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Doch es werden mit dem Urteil auch deutlich Nachbesserungen gefordert. Dem Gesetz solle die Schärfe genommen werden, so die Richter. Doch bei vielen Kritikpunkten sollen letztlich die Arbeitsgerichte vor Ort „Sicherungen“ einbauen, die Streiks mit ihren Auswirkungen werden verlagert. Gleichwohl sollten Streiks Ärger, eine gewisse Konfrontation erzeugen, damit sie etwas voranbringen, doch für die Praxis sind weiterhin Rechtsunsicherheiten zu erwarten. Interessant sind jetzt die Rückmeldungen der Heilberufsgewerkschaften: Der Marburger Bund freut sich, im vollen Umfang seine gewerkschaftlichen Aufgaben weiter wahrnehmen zu können: http://www.marburger-bund.de/artikel/allgemein-pressemitteilungen/2017/tarifeinheitsgesetz-weiten-teilen-verfassungswidrig; in der Pressemittelung des Hartmannbundes wird deutlich, dass man froh über den Nachbesserungsbedarf ist: „Vor allem haben die Richter klargestellt, dass das Gesetz mit der Verfassung insoweit unvereinbar ist, als dass Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. Dezember 2018 Abhilfe schaffen. Bis dahin dürfe ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat, ...“ (vgl. http://www.hartmannbund.de/detailansichten/aktuelle-meldungen/meldung/tarifeinheitsgesetz-bleibt-in-kraft-gesetzgeber-muss-nachbessern/)

Die Gewerkschaft Ver.di wiederum, in der viele (jedoch mglw. noch nicht ausreichend) PP/KJP organisiert sind, befürchtet mit dem Ergebnis eher mehr Unruhe und widerstreitende Interessen im Betrieb: https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++07086550-6623-11e7-9c55-525400b665de

Auch gab es gestern eine die Ereignisse zusammenfassende Meldung im Dt. Ärzteblatt: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/76934/Tarifeinheitsgesetz-Gesetzgeber-muss-nachbessern Besonders wichtig erscheint, dass das Streikrecht erhalten bleibt und nicht ausgehöhlt wurde.  Dies war befürchtet worden. Es ist notwendig, dass es ein Recht für Arbeitnehmer/innen gibt, für ihre Interessen und ihr Entgelt zu streiten und zu streiken. Wir als DPtV halten seit langem bessere Rahmenbedingungen für PP/KJP in den Krankenhäusern für notwendig, diese beinhalten in großen Punkten tarifliche Höhergruppierungen der PP/KJP, auch Tarifstreits sind nicht ausgeschlossen. Die gewerkschaftlichen Forderungen und Verhandlungen für PP/KJP sind hierfür, nicht nur in den Kliniken, sondern bspw. auch in Reha- und kirchlichen Einrichtungen, Beratungsstellen (Suchtberatung, Versorgung von Kindern u. Jugendlichen, …) essentiell, damit qualitativ hochwertige Arbeit fair entlohnt wird und attraktive Arbeitsbedingungen vorgehalten werden. Denn dies sichert eine gute Patientenversorgung. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum o.g. Urteil ist unter folgendem Link einsehbar: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-057.html