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  • Veröffentlichungsdatum 07.03.2018
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Verordnung von medizinischer Rehabilitation und Soziotherapie – Vergütung steht fest

Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.04.2018 die Vergütung der Verordnung von medizinischer Rehabilitation und Soziotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beschlossen.

Die Verordnung von medizinischer Rehabilitation kann künftig mit der EBM-Ziffer 01611 abgerechnet werden und wird derzeit mit 32,18 Euro vergütet. Dabei handelt es sich um eine bereits bestehende EBM-Ziffer, die zuvor nur von verordnenden Ärzten abgerechnet werden konnte.

Ebenso kann die Erstverordnung von Soziotherapie mit der bestehenden EBM-Ziffer 30810 und eine entsprechende Folgeverordnung mit der EBM-Ziffer 30811 in Höhe von jeweils 17,90 Euro abgerechnet werden.

Die aufgeführten Ziffern werden zunächst bis zum 31.03.2020 extrabudgetär vergütet (Empfehlung des Bewertungsausschusses), so dass diese Leistungen voraussichtlich nicht abgestaffelt honoriert werden. Danach muss der Bewertungsausschuss beschließen, ob diese Leistungen wieder einbudgetiert oder weiterhin extrabudgetär geführt werden.

Abrechnungsprozedere:

Die Verordnung und Abrechnung von medizinischer Rehabilitation bei psychischen Erkrankungen kann ohne weitere Qualifikationsnachweise oder Abrechnungsgenehmigung von PP und KJP durchgeführt werden.

Für die Verordnung von Soziotherapie muss zunächst von den interessierten KollegInnen eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden („Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Soziotherapie“). Dazu muss unter anderem auch die geplante Kooperation mit einem Anbieter von Soziotherapie (z.B. gemeindepsychiatrischer Verbund) angegeben werden.

Hier können Sie den Beschluss nachlesen:
www.kbv.de/media/sp/EBM_2018_04_01_BA_416_BeeG_Teil_A_B_Sozio_Reha.pdf