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  • Veröffentlichungsdatum 22.01.2018
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Widerspruch gegen Honorarbescheid 03-2017

In diesen Tagen erhalten Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten den Honorarbescheid für das Quartal 3-2017.

Gegen den Honorarbescheid 3-2017 Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ist weiterhin ein Widerspruch notwendig.

Ein Widerspruchsmuster finden Sie im Anhang dieser Mail. Sollten Sie Neuropsychologische Leistungen erbracht haben, finden Sie weitere Widerspruchsmuster im Mitgliederbereich der DPtV Homepage.

Bitte legen Sie erst Widerspruch ein, wenn Ihnen der Honorarbescheid in der Praxis vorliegt und denken Sie an die Widerspruchsfrist: Sie beträgt 1 Monat vom Eingang des Honorarbescheides bei Ihnen.

Die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist wichtig:

Das BSG hat die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen nach § 44 SGB X bei Honorarbescheiden der KV abschlägig entschieden, so dass ein ,vergessener‘ Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden kann.

Hintergrund:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 11.10.2017 erneut festgestellt, dass die Vergütung der zeitgebundenen genehmigungspflichtigen Leistungen zumindest seit dem Jahr 2011 bis heute und im Jahr 2007 rechtswidrig zu niedrig erfolgt ist.

Zwar hat das BSG die Struktur des Zuschlages, über den quotiert je nach Auslastung der Praxis, Geldmittel für Praxispersonal zur Verfügung gestellt wird, als rechtskonform bewertet, doch sah es nicht unerheblichen Nachbesserungsbedarf.

Der Bewertungsausschuss hat in seiner Kalkulation zum Nachteil der Psychotherapeuten sowohl die Kosten der Psychotherapeuten zu niedrig angesetzt als auch die Erträge der Vergleichsfacharztgruppen durch den Abzug „nicht prägender Leistungen“ nur unvollständig berücksichtigt.

Nach Vorlage des schriftlichen Urteils wird der Bewertungsausschuss über die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen einen dann rechtskonformen Beschluss herbeiführen müssen bevor die regionalen KVen den Nachvergütungsbedarf konkret ermitteln und nachvergüten.

Einen Anspruch auf die aktuell gerichtlich erstrittene Nachvergütung sichern Sie sich jedoch nur durch einen individuell eingelegten Widerspruch.

Bei weiterem Informationsbedarf finden Sie allgemeine rechtliche Informationen zum Honorarwiderspruch im

Mitgliederbereich der DPtV Homepage > Materialien zum Download > Basics der Berufsausübung > Honorarwiderspruch.

Bitte beachten Sie auch die Empfehlungen Ihrer DPtV- Landesgruppe.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesgeschäftsstelle