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  • Veröffentlichungsdatum 18.07.2017
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Zwangsbehandlungen von psychisch Erkrankten sind künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen möglich

Zwangsmaßnahmen des Patienten können künftig auch auf offenen Stationen möglich sein und sind nicht mehr zwingend mit einer freiheitsentziehenden Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie verknüpft.

Durch die Gesetzesänderung wurde eine Gesetzeslücke geschlossen, die das Bundesverfassungsgericht im Juli letzten Jahres festgestellt hatte. Zwangsbehandlungen sollen auch nach der Gesetzesänderung grundsätzlich als letztes Mittel durchgeführt werden. In bestimmten Fällen begründe die Schutzpflicht des Staates jedoch eine Zwangsbehandlung, wenn ansonsten schwerwiegende gesundheitliche Schäden für den Patienten drohen.